Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen

Paragraph 81,

  1. Absatz einsWer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt
    1. Ziffer eins
      unter besonders gefährlichen Verhältnissen,
    2. Ziffer 2
      nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, oder
    3. Ziffer 3
      dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Täter ist nach Absatz eins, Ziffer 3, auch zu bestrafen, wenn er sich mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen ist.