Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Beschädigung von Heeresgut

Paragraph 32,

Wer grob fahrlässig eine Sache, die dem Bundesheer gehört oder für dieses oder für den Einsatz bestimmt ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder preisgibt und dadurch fahrlässig an der Sache einen 2 000 Euro übersteigenden Schaden verursacht und eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.