Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,
Text
Höhe der Arbeitsvergütung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
für leichte Hilfsarbeiten
3,98 Euro
für schwere Hilfsarbeiten
4,48 Euro
für handwerksgemäße Arbeiten
4,98 Euro
für Facharbeiten
5,47 Euro
für Arbeiten eines Vorarbeiters
5,97 Euro.
(2)Absatz 2,Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.
(3)Absatz 3,Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz festzusetzen.Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Absatz eins, vom Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz festzusetzen.
(4)Absatz 4,Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.
Anmerkung
zur Höhe der Arbeitsvergütung siehe die Verordnungen BGBl. II Nr. 482/2001, BGBl. II Nr. 475/2002, BGBl. II Nr. 602/2003, BGBl. II Nr. 438/2004 und BGBl. II Nr. 468/2005zur Höhe der Arbeitsvergütung siehe die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 602 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2005,