Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Höhe der Arbeitsvergütung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
    1. Litera a
      für leichte Hilfsarbeiten
      3,98 Euro
    2. Litera b
      für schwere Hilfsarbeiten
      4,48 Euro
    3. Litera c
      für handwerksgemäße Arbeiten
      4,98 Euro
    4. Litera d
      für Facharbeiten
      5,47 Euro
    5. Litera e
      für Arbeiten eines Vorarbeiters
      5,97 Euro.
  2. Absatz 2,Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.
  3. Absatz 3,Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Absatz eins, vom Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz festzusetzen.
  4. Absatz 4,Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.

Anmerkung

zur Höhe der Arbeitsvergütung siehe die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 602 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40023078