Absatz eins,Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden, insofern sie nicht einer strengeren Strafbestimmung unterliegen, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 2 180 €, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft, bei erschwerenden Umständen kann Arreststrafe an Stelle oder neben der Geldstrafe verhängt werden.