Kurztitel

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

römisch sieben. Auflösung des Fonds.

römisch acht. Strafbestimmungen.

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden, insofern sie nicht einer strengeren Strafbestimmung unterliegen, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 2 180 €, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft, bei erschwerenden Umständen kann Arreststrafe an Stelle oder neben der Geldstrafe verhängt werden.
  2. Absatz 2,Wer zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst diese Bestimmungen zu umgehen sucht, insbesondere zu diesem Zwecke Leistungen verspricht oder sich versprechen läßt, zu solchem Verhalten anstiftet oder hiebei mitwirkt, ist in gleicher Weise strafbar.
  3. Absatz 3,Die verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds zu.

Anmerkung

Paragraph 23, wurde gemäß Paragraph 36, Wohnbauförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, aufgehoben. Die Hauptstücküberschrift wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR40023071