Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,
Text
Strafbestimmung
§ 21l. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, werParagraph 21 l, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
seinen Verpflichtungen gemäß § 21g Abs. 1 oder § 21h Abs. 1 nicht nachkommt oderseinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, oder Paragraph 21 h, Absatz eins, nicht nachkommt oder
eine Prüfung, Besichtigung oder Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder sonst einer Verpflichtung gemäß § 21k nicht nachkommt odereine Prüfung, Besichtigung oder Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet oder sonst einer Verpflichtung gemäß Paragraph 21 k, nicht nachkommt oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß der Beitrag ganz oder teilweise nicht entrichtet wird.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Abschnitts anhängigen Strafverfahren zu verständigen.