Absatz eins,Die Beitragsschuld entsteht
- Ziffer einsin den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
- Ziffer 2in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
- Ziffer 3in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Schlachtung,
- Ziffer 4in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
- Ziffer 5in den Fällen des
- Litera aParagraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen,
- Litera bParagraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 7, jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten und
- Litera cin den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8, jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen,
- Ziffer 6in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am 1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.