Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
- Ziffer einsVermehrungsgut, das nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zugelassen ist, in Verkehr bringt,
- Ziffer 2Vermehrungsgut entgegen Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr bringt,
- Ziffer 3Vermehrungsgut entgegen Paragraph 7, oder Paragraph 8, in Verkehr bringt,
- Ziffer 4Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen Paragraph 9, in Verkehr bringt,
- Ziffer 5Vermehrungsgut nicht gemäß Paragraph 10, getrennt hält oder kennzeichnet,
- Ziffer 6Vermehrungsgut, das nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, verpackt ist, in Verkehr bringt,
- Ziffer 7Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder eine Plombe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht aufweist, in Verkehr bringt,
- Ziffer 8Vermehrungsgut entgegen Paragraph 13, ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den Anforderungen des Paragraph 13, nicht entspricht, in Verkehr bringt,
- Ziffer 9Vermehrungsgut entgegen Paragraph 14, einführt,
- Ziffer 10als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in Paragraph 17, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.