Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Pflanzgut entgegen den Paragraphen 3,, 4 oder 5 in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      als Versorger oder Inhaber eines Labors den in Paragraph 10, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
    3. Ziffer 3
      Pflanzgut entgegen Paragraph 14, einführt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfalle bis zu 21 800 €, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40022885