Absatz einsWer
- Ziffer einsPflanzgut entgegen den Paragraphen 3,, 4 oder 5 in Verkehr bringt,
- Ziffer 2als Versorger oder Inhaber eines Labors den in Paragraph 10, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
- Ziffer 3Pflanzgut entgegen Paragraph 14, einführt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfalle bis zu 21 800 €, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.