(4)Absatz 4Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschusses ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen Landeshauptmann zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschusses ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen Landeshauptmann zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 entspricht.