Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Ausschüsse nach Paragraph 19, Absatz eins und 2 haben ihre Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des jeweiligen Ausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß die Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend sein, so hat der jeweilige Ausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.
  3. Absatz 3Die Geschäftsordnung hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf eine einheitliche Stellungnahme einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind.
  4. Absatz 4Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschusses ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen Landeshauptmann zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 entspricht.