Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,
Artikel 2, Paragraph 7,
11.08.2001
31.12.2026
Vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Bundeslenkungsausschuß (Paragraph 19, Absatz eins,) und der Landeshauptmann den Landeslenkungsausschuß (Paragraph 19, Absatz 2,) anzuhören. Die Anhörung des zuständigen Ausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.