Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Text

Beauftragung des Landeshauptmannes

Paragraph 6,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann,

  1. Ziffer eins
    sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner jener Länder, in denen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
  2. Ziffer 2
    wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist,
die Landeshauptmänner durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander in seinem Namen auszuüben.