Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Forschung

Paragraph 27, Forschungsvorhaben, die den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die Paragraphen 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1 450 000 Euro verwendet werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.