Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Allgemeine Voraussetzungen der Gewährung und Bereitstellung von

Bundes- und Fondsmitteln

Paragraph 3, (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundes- und Fondsmitteln ist davon abhängig, daß

  1. Ziffer eins
    die zur Förderung beantragten Maßnahmen den vom zuständigen Bundesminister erlassenen technischen Richtlinien (Absatz 2,) entsprechen und die Unterlagen hiefür entweder von einem Bauamt oder von einer Fachabteilung einer Gebietskörperschaft in ihrem Wirkungsbereich oder von einer befugten Person verfaßt sind;
  2. Ziffer 2
    die Unterlagen für die Maßnahmen von der zuständigen Dienststelle des Bundes oder des Landes begutachtet sind;
  3. Ziffer 3
    die betreffenden Bauten oder Bauabschnitte erst nach Einbringung des Antrages auf Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln beim zuständigen Bundesministerium, nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers zum Projekt oder zum Sammelverzeichnis bei den unter Absatz 6, genannten Maßnahmen und nach Abschluß der erforderlichen behördlichen Bewilligungsverfahren in Angriff genommen werden; hievon ausgenommen sind erforderliche Vorleistungen, Sofortmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Flußbaues mit einem Kostenerfordernis bis zu 55 000 Euro sowie Sofortmaßnahmen zur Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung, die wegen eines außergewöhnlichen Notstandes oder auf Grund behördlichen Auftrages gemäß Paragraph 122, des Wasserrechtsgesetzes 1959 erforderlich sind, sofern sie vor Beginn der über Vorleistungen hinausgehenden Bauarbeiten dem Bundesministerium für Bauten und Technik angezeigt wurden; die Sofortmaßnahmen des Flußbaues sind vor ihrer Durchführung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft anzuzeigen;
  4. Ziffer 4
    die Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b sowie Ziffer 3, erst nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers in Angriff genommen werden;
  5. Ziffer 5
    bei umfangreichen Bauten und solchen, zu deren Durchführung die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erforderlich ist, eine fachkundige, von den Auftragnehmern unabhängige örtliche Bauleitung vom Bauherrn eingerichtet und bei Gewährung von Fondsmitteln auch auf seine Rechnung tätig wird;
  6. Ziffer 6
    bei Vergabe von Leistungen die vom zuständigen Bundesminister erlassenen Vergaberichtlinien (Absatz 3,) eingehalten werden;
  7. Ziffer 7
    die Arbeiten, soweit es technisch und wirtschaftlich möglich ist, auch über die Winterperiode geführt werden;
  8. Ziffer 8
    der Antragsteller sich der Kontrolle der geförderten Maßnahme auf die Dauer der Förderung unterwirft;
  9. Ziffer 9
    die Instandhaltung und gegebenenfalls der Betrieb der fertiggestellten Anlagen sowie die Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen rechtlich sichergestellt sind;
  10. Ziffer 10
    sichergestellt ist, daß die Wartung, Überwachung und Prüfung der Anlagen durch fachlich geeignete Personen vorgenommen wird;
  11. Ziffer 11
    die Restfinanzierung und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist; ist dies nicht gewährleistet, so kann bei Projekten von besonderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung und Vordringlichkeit eine Förderung aus Fondsmitteln dennoch gewährt werden, wenn anzunehmen ist, daß anstelle eines Teiles des Darlehens ein nicht-rückzahlbarer Beitrag gemäß Paragraph 18, treten kann.

(2) Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten technischen Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über

  1. Ziffer eins
    die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen unter Berücksichtigung von Raumordnung, Umweltschutz und umfassender Landesverteidigung;
  2. Ziffer 2
    Kriterien zur Beurteilung der zu fördernden Maßnahmen;
  3. Ziffer 3
    Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Maßnahmen mit erheblichem finanziellen Umfang oder volkswirtschaftlich weitreichenden Auswirkungen;
  4. Ziffer 4
    Inhalt und Ausstattung der Unterlagen, Grundsätze der Projektierung, Vorleistungen;
  5. Ziffer 5
    Baudurchführung, Baukontrolle, Bauabrechnung, Kollaudierung;
  6. Ziffer 6
    Sofortmaßnahmen;
  7. Ziffer 7
    Instandhaltungsmaßnahmen und Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.

(3) Die im Absatz eins, Ziffer 6, genannten Vergaberichtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über

  1. Ziffer eins
    Vergabeart;
  2. Ziffer 2
    Ausschreibung;
  3. Ziffer 3
    Inhalt und Ausstattung der Angebote;
  4. Ziffer 4
    Prüfung der Angebote;
  5. Ziffer 5
    Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung;
  6. Ziffer 6
    abgestufte Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der Richtlinien des Bundesministers für Bauten und Technik, insbesondere die Kürzung der Fondshilfe.

(4) Die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

(5) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber jene Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben, die vom zuständigen Bundesminister der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegt werden.

  1. Absatz 6Zur Erwirkung der Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 3, genügt
    1. Ziffer eins
      bei Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen (Paragraphen 8 und 28), bei Sofortmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung (Paragraph 9,) mit einem Kostenerfordernis unter 55 000 Euro, bei Sofort- und örtlichen Uferschutz- und Regulierungsmaßnahmen sowie bei Sanierung von Rutschungen (Paragraphen 6,, 9 und 10) mit einem Kostenerfordernis unter 110 000 Euro sowie bei Meliorationen (Paragraph 10,) bis zu einer Fläche von 40 ha Ausmaß, für deren Kostentragung oder Förderung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig ist,
    2. Ziffer 2
      bei Anlagen zur Einzelwasserversorgung
      und Einzelabwasserentsorgung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, mit einem Kostenerfordernis unter 40 000 Euro
    die Vorlage eines Sammelverzeichnisses der zuständigen Landes- oder Bundesdienststelle.

(7) Im Sammelverzeichnis sind die unter Absatz 6, genannten Maßnahmen nach Gewässer, Ort und Art sowie Jahreskostenerfordernis genau zu bezeichnen. Bei Betriebsmaßnahmen und Kleinmeliorationen genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses. Einzelbauvorhaben (Paragraphen 6,, 9 und 10) dürfen eine Bauzeit von zwei Jahren nicht übersteigen, müssen für sich abgeschlossen sein und keiner Ergänzung bedürfen. Über alle auf Grund der Sammelverzeichnisse bewilligten Bundesmittel ist bis spätestens Ende des folgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der den technischen Richtlinien zu entsprechen hat.