Absatz eins,Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn
- Ziffer einsdie Wartezeit (Paragraph 120,) erfüllt ist,
- Ziffer 2am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im Paragraph 120, Absatz 7, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden Ersatzmonate nach Paragraph 116 a, dieses Bundesgesetzes, nach den Paragraphen 227 a und 228 a ASVG und nach Paragraph 107 a, BSVG in vollem Umfang berücksichtigt, und
- Ziffer 3der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.