Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a,

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

22.05.2019

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 21 a,

  1. Absatz einsJeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor seiner Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Patentanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Absatz 2Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Vorstand bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu untersagen.
  3. Absatz 3Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Patentanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Patentanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
  4. Absatz 4Bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftplichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Patentanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
  5. Absatz 5Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  6. Absatz 6Die Versicherer sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Patentanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022748