Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

2. Hauptstück

Lehrgänge universitären Charakters

Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters”

Paragraph 27, (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten Lehrgang als „Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen. Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.

  1. Absatz 2Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,
    2. Ziffer 2
      Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,
    3. Ziffer 3
      Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,
    4. Ziffer 4
      Nachweis der Finanzierbarkeit der Durchführung mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist,
    5. Ziffer 5
      Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,
    6. Ziffer 6
      Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen gemäß Ziffer eins,, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.
  2. Absatz 3Aus der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung entstehen keine finanziellen Ansprüche gegen den Bund.
  3. Absatz 4Die außeruniversitäre Bildungseinrichtung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Lehrganges universitären Charakters vorzulegen, der jedenfalls beinhalten muss:
    1. Ziffer eins
      Zahl und Vorqualifikation der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer,
    2. Ziffer 2
      Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität der Lehre,
    3. Ziffer 3
      Änderungen im Vorliegen der Voraussetzungen, die in Absatz 2, festgelegt sind.
  4. Absatz 5Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen sowie im Bedarfsfall Evaluierungen durch Dritte zur Qualität der Lehre an Ort und Stelle zu dulden. Allfällige Kosten sind von der außeruniversitären Bildungseinrichtung zu ersetzen.