Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

09.01.2008

Index

26/03 Patentrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Patentanwaltsprüfung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera f,) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Für das Ansuchen ist als Gebühr die für die Anmeldung eines Patents zu zahlende Anmelde- und Recherchengebühr im vierfachen Ausmaß an das Patentamt zu zahlen.

Schlagworte

Anmeldegebühr

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022646