Absatz eins,Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
- Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;
- Litera bEigenberechtigung;
- Litera cständiger Kanzleisitz in Österreich;
- Litera dVollendung eines inländischen Universitätsstudiums, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß den Paragraphen 70 bis 73 des Universitäts Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,;
- Litera eZurücklegung einer Praxis (Paragraph 3,);
- Litera ferfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (Paragraphen 8, ff) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
- Litera gHaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21 a,