Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,War die Anstaltspflege notwendig, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß Paragraph 92, besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.
  2. Absatz 2,Der Pflegekostenzuschuss ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach Paragraph 149, Absatz 3, erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des Paragraph 149, Absatz 3, vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungsträgers in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.
  3. Absatz 3,Paragraph 447 f, Absatz 7, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuss nach Absatz 2, zweiter Satz zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist, soweit jedoch Absatz 2, erster Satz anzuwenden ist, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ASVG einzubehalten ist; die tastsächlich einbehaltenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Paragraph 149, Absatz 3, ASVG gegen zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40022606