Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2006Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006,
Text
§ 18. (1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.Paragraph 18, (1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.
(2)Absatz 2Die Güterbeförderungsunternehmer haben die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist § 132 Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muß jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.Die Güterbeförderungsunternehmer haben die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist Paragraph 132, Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muß jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen.