Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht
RGBl. Nr. 33 aus 1868, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
BG
Paragraph eins
10.07.1945
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Die Formel der vor Gericht abzulegenden Eide hat ohne Rücksicht auf das Religionsbekenntniß des Schwörenden zu lauten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich über Alles, worüber ich von dem Gerichte befragt worden bin (werde befragt werden), die reine und volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit ausgesagt habe (aussagen werde); so wahr mir Gott helfe!“
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) abgeben werde; so wahr mir Gott helfe!“
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß .... (hier folgen die Worte des Eides); so wahr mir Gott helfe!“
Religionsbekenntnis, Zivilverfahren, Sachverständiger
07.07.2025
10001672
NOR40022523