Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)
LGVBlSbg. Nr. 28/1920
BG
Paragraph 2
08.03.1920
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seinem Vollzuge ist der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären betraut.
23.01.2025
10010182
NOR40022510