Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz
RGBl. Nr. 62/1873
BG
Paragraph eins
20.06.1873
14/02 Gerichtsorganisation
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Aenderungen in der Territorial-Abtheilung der Sprengel der Landes-, Handels- und Kreisgerichte durch Ausscheidung oder Zuweisung einzelner Bezirksgerichte und durch Vereinigung bestehender oder Errichtung neuer Gerichtshöfe können auf dem Verordnungswege nur nach Einholung oder Entgegennahme des Gutachtens des Landtages erfolgen.
Das Gleiche gilt von der Aenderung des Amtssitzes der Gerichtshöfe erster Instanz.
Änderung, Abteilung, Landesgericht, Handelsgericht
01.10.2025
10000007
NOR40022506