Absatz eins,Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- Ziffer einsin einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
- Ziffer 2arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe (Paragraph 39,) bezogen hat;
- Ziffer 3eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
- Ziffer 4sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- Ziffer 5Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
- Ziffer 6einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
- Ziffer 7ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
- Ziffer 8eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
- Ziffer 9auf behördliche Anordnung angehalten worden ist.