Absatz einsArbeitswillig ist, wer bereit ist,
- Strichaufzählungeine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder
- Strichaufzählungsich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder
- Strichaufzählungan einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder
- Strichaufzählungvon einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- Strichaufzählungauch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.