Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

10.04.2007

Text

Vollziehung

Paragraph 34, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterstehen;
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 4,;
  4. Ziffer 4
    im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  5. Ziffer 5
    der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.