Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Text

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
  3. Absatz 3,Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Anzeigen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und 4 und Paragraph 12, Absatz 3, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.