Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins,
10.07.1976
59/06 Energie
1. Die Teilnehmerstaaten führen das in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Energieprogramm durch die in Kapitel römisch IX beschriebene und im folgenden als „Agentur“ bezeichnete Internationale Energie-Agentur aus.
2. Der Ausdruck „Teilnehmerstaaten“ bezeichnet Staaten, auf die dieses Übereinkommen vorläufig Anwendung findet, und Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist und in Kraft bleibt.
3. Der Ausdruck „Gruppe“ bezeichnet die Teilnehmerstaaten als Gruppe.
22.02.2023
10006468
NOR40022277