Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Text

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
  3. Absatz 3,Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
  4. Absatz 4,Meldungen nach Paragraphen 7, Absatz 4, 11, Absatz 8, 17, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 2, sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.