Absatz eins,Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 15, 55, Absatz 3, 89, Ziffer 3, 99, Absatz 3, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins, 108, Absatz 3, 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, 115, Absatz 4 und 117 Absatz eins bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu ahnden.