Aufwandersatzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
BG
Paragraph 2
01.01.2002
14/02 Gerichtsorganisation
Die Pauschalbeträge gemäß Paragraph eins, sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 5-Eurobetrag vorzunehmen.
siehe die Aufwandersatzverordnungen, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1993, und Bundesgesetzblatt Nr. 849 aus 1993,
20.04.2018
10001231
NOR40022239