Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG), nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 sind, vorbehaltlich des Paragraph 7,, einem Kind monatlich
    1. Ziffer eins
      bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertel,
    2. Ziffer 2
      ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
    3. Ziffer 3
      ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.

Anmerkung

Die Erlässe betreffend die Höhe der nach Paragraph 6, maßgebenden festen Beträge für jedes Jahr werden im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ verlautbart und zusätzlich in der RIS-Anwendung „Erlässe der Bundesministerien“ veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40022157