wer Güter, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage oder die Betriebsaufnahmebewilligung erwirkt zu haben,