Mutterschutzgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
Paragraph 11
08.08.2001
30.06.2004
Paragraph 11, Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,) einer Ausländerin wird im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis nach den Paragraphen 10, Absatz eins, 3 und 4, 10 a Absatz eins, 15, Absatz 4, 15 a, Absatz 5, 15 d, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Absatz 5 und Paragraph 15 h, Absatz 11 und den dafür sonst geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann.