Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
BG
Paragraph 9
01.01.2002
31.12.2010
FLAG
61/01 Familienlastenausgleich
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (Paragraphen 9 a bis 9 d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
09.01.2025
10008220
NOR40022121