Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 49, (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach Paragraph 3, Absatz 5, Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird.

  1. Absatz 2,Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.
  2. Absatz 3,Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.