Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anlage 2 Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins

 

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

1.

Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins

2.

Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion:

 

2.1

Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

2.2

Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955)

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

3.

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994:

 

3.1

Verarbeitung, Bearbeitung und Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte

in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten

3.2.1

Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 € nicht übersteigen

in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten

3.2.2

Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 € übersteigen

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

3.3

Kommunaldienstleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

3.4

Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 GewO 1994)

in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten

3.5

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

4.

Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt

in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten

5.

Privatzimmervermietung gemäß Artikel römisch drei der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, bzw. Paragraph 143, Ziffer 8, GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des „Urlaubes am Bauernhof“ erfolgt (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 11,), und sohin als eine „wirtschaftliche Einheit“ mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist

in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten

6.

Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen:

 

6.1

Schweinetätowierer

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

6.2

Waldhelfer

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

6.3

Milchprobenehmer

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

6.4

Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

6.5

Klauenpfleger

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera c,):

 

7.1

Fleischklassifizierer

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.2

Saatgut- und Sortenberater

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.3

Biokontrollor

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.4

Zuchtwart

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.5

Hagelschätzer

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.6

Hagelberater

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

7.7

Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

8.

Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

 

  1. Litera a
    gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera a,),

 

 

  1. Litera b
    gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera b,),

 

 

  1. Litera c
    gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 10, Litera b,),

 

 

sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet

 

9.

Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3

Schlagworte

Saatgutberater, Beratungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40022101