Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 118,) gemäß Absatz 2, aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 134, liegenden Kalenderjahres, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die zum Stichtag noch nicht gemäß Paragraph 25, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.