Notariatstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
BG
Paragraph 4 a,
01.01.2002
NTG
27/02 Notare
Ergibt sich bei sonst gleichen Voraussetzungen für die Erfüllung eines Auftrages aus der Behinderung einer Partei ein zusätzliches oder strengeres Beurkundungserfordernis, ist dieser Umstand bei Berechnung der tarifmäßigen Gebühr außer acht zu lassen.
19.04.2017
10002267
NOR40022018