Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 522 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen wurden.

Paragraph 522 f,

  1. Absatz eins,Die Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.
  2. Absatz 2,Bei Versichertenrenten wird der am 31. Dezember 1960 gebührende Rentenbetrag erhöht, und zwar
    1. Ziffer eins
      in der Pensionsversicherung der Arbeiter
      1. Litera a
        um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des höchstens mit 43,60 € in Rechnung gestellten, um 32,86 € verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt, und
      2. Litera b
        um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des 43,60 € übersteigenden Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F2 ergibt,
    2. Ziffer 2
      in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Absatz 3, genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 38,08 € verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt.
    Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten gleichgestellten Invalidenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 72,67 €, sonst auf monatlich 101,74 € zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die ihnen gleichgestellten Invalidenprovisionen sind zu erhöhen

bei einem Rentenanfall

um monatlich

vor dem Jahre 1946

7,27 €

in den Jahren 1946 bis 1949

5,81 €

in den folgenden Jahren

3,63 €.

  1. Absatz 4,Hinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in entsprechender Anwendung des Absatz 2, mit der Maßgabe erhöht, daß
    1. Litera a
      an die Stelle des Absetzbetrages
      1. Ziffer eins
        von 32,86 € in der Pensionsversicherung der Arbeiter
        bei Witwenrenten der Betrag von
        18,63 €
        bei Waisenrenten der Betrag von
        5,60 €
      2. Ziffer 2
        von 38,08 € in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
        bei Witwenrenten der Betrag von
        23,17 €
        bei Waisenrenten der Betrag von
        7,27 €
    2. Litera b
      an die Stelle des Grenzbetrages von 43,60 € in der Pensionsversicherung der Arbeiter
      bei Witwenrenten der Betrag von
      21,80 €
      bei Waisenrenten der Betrag von
      8,72 €
      tritt,
    3. Litera c
      in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren anzuwenden sind, die für die Rente des Verstorbenen gegolten hätten, sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.
    Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 43,60 €, sonst auf monatlich 58,14 € zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 14,53 € erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Absatz 2, sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.
  2. Absatz 5,Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages gemäß Absatz 2 und 4 ist die für den Monat Dezember 1960 gebührende Rente ohne Kinderzuschüsse, Hilflosenzuschuß, Ausgleichszulage und zusätzliche Steigerungsbeträge und vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen heranzuziehen.
  3. Absatz 6,Zu den nach den Absatz eins bis 4 neu bemessenen Renten gebühren die nach Absatz 5, bei der Neubemessung außer Ansatz gelassenen zusätzlichen Steigerungsbeträge im bisherigen Ausmaß.
  4. Absatz 7,Bei Anwendung des Paragraph 95, gilt als Grundbetrag die Hälfte der nach Absatz eins bis 5 neu bemessenen Rente ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung. Hierunter sind die Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften zuzüglich ihrer Erhöhung in sinngemäßer Anwendung der auf das Anfallsjahr der Rente bezogenen Faktoren nach Anlage 5 zu verstehen.
  5. Absatz 8,Bezieher einer Invaliditäts(Knappschaftsvoll)rente, die nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 5 neu bemessen worden und nicht vor dem 1. Jänner 1977 weggefallen ist, können einen Anspruch auf eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nach diesem Bundesgesetz geltend machen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 1976 liegt. Hiebei gilt die bisherige, nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 5 neu bemessenen Rente als Invaliditäts(Knappschaftsvoll)pension nach den Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 9,Stirbt ein Rentenberechtigter, dessen Rente aus eigener Pensionsversicherung nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 5 neu bemessen worden und nicht bereits wegen des Anfalles einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters weggefallen ist, nach dem 31. Dezember 1976, ist für die Berechnung der Witwenpension Paragraph 264, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Litera a
      Als Invaliditätspension gemäß Paragraph 264, Absatz eins, Litera c, gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge.
    2. Litera b
      Auf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (Litera c,). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 3, letzter Satz bzw. Paragraph 284, Absatz 3, letzter Satz zu berücksichtigen.
    3. Litera c
      Als Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach Litera a,

Schlagworte

Knappschaftsvollrente, Kürzungsbestimmung, Invaliditätsrente, Knappschaftsvollpension, Alterspension

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40022008