Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 522 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Umrechnung von Altrenten.

Paragraph 522 e,

  1. Absatz eins,Die Altrenten aus der Pensionsversicherung (Paragraph 522 a, Absatz eins,) sind nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 unter weiterer Anwendung der für sie jeweils in Geltung gestandenen Bemessungsbestimmungen umzurechnen. Ergibt die Umrechnung einen höheren Rentenbetrag als bisher, so ist dieser höhere Rentenbetrag mit Wirkung ab 1. Jänner 1960 zu zahlen; anderenfalls ist bei sonst ungeändertem Tatbestand der bisherige Rentenbetrag weiter auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Bei der Umrechnung von Altrenten, die ganz oder teilweise auf Anwartschaften aus der Angestelltenversicherung auf Grund von am 31. Dezember 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen beruhen, sind außer Betracht zu lassen:
    1. Litera a
      bei den Renten, für die der Versicherungsfall vor dem 1. April 1935 eingetreten ist, die Bestimmungen der Paragraphen 343, Absatz 4 und 347 Absatz 2, dritter bis letzter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1,
    2. Litera b
      bei den Renten, für die der Versicherungsfall zwischen dem 31. März 1935 und dem 1. April 1952 eingetreten ist oder bei denen der Stichtag nach dem 31. März 1952 liegt, bezüglich des Ausmaßes der Leistung die Bestimmungen des Paragraph 254, Absatz eins, erster bis dritter Satz, des Paragraph 258, Absatz 3,, des Paragraph 343, Absatz 4 und des Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1; an Stelle dieser Bestimmungen sind bezüglich des Ausmaßes der Leistung Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 232, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei der Umrechnung der im Absatz 2, bezeichneten Renten und bei der Umrechnung sonstiger nach Absatz eins, in Betracht kommender Altrenten aus der Pensionsversicherung haben an die Stelle der im Paragraph eins, Absatz eins, des Rentenbemessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1954,, genannten Beträge von 1800 S (Versichertenrente), 900 S (Hinterbliebenenrente) und 1080 S (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) die Beträge von 159,88 € (Versichertenrente) beziehungsweise 79,94 € (Hinterbliebenenrente) und 95,93 € (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) zu treten.
  4. Absatz 4,In Fällen der Wanderversicherung sind die von der Umrechnung nach Absatz eins und 2 nicht erfaßten Teilleistungen in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren. In der Zuständigkeit für die Feststellung und Zahlung der Leistungen tritt keine Änderung ein.
  5. Absatz 5,Die nach Paragraph eins, der Zweiten Verordnung über Leistungsverbesserungen in der Rentenversicherung vom 12. Oktober 1943, Deutsches RGBl. I S. 565, und nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Zusatzrenten zu Renten aus der Angestelltenversicherung (Zusatzrentengesetz) vom 19. Mai 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 115, gewährten Rententeile dürfen durch die Umrechnung nach Absatz eins und 2 nicht geändert werden.
  6. Absatz 6,Die Umrechnung ist von Amts wegen vorzunehmen. Über die Umrechnung ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1961 beantragt.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1928,, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1938,, dRGBl. römisch eins S 565 aus 1943,, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1949,

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40022007