Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 522 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Bemessung der Altrenten.

Paragraph 522 a,

  1. Absatz eins,Die Renten aus der Pensionsversicherung sind, soweit für sie die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gelten (Altrenten), von dem im Paragraph 522 c, bezeichneten Tag ab, wenn die Rente aber erst nach diesem Tag angefallen ist oder anfällt, vom späteren Anfallstag ab, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 zu bemessen.
  2. Absatz 2,Die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten sind nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse, eines allfälligen Hilflosenzuschusses und der Wohnungsbeihilfe wie folgt zu bemessen:
    1. Ziffer eins
      in der Pensionsversicherung der Arbeiter
      1. Litera a
        Versichertenrenten für männliche Versicherte, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 18,17 € verminderten Rente,
      2. Litera b
        sonstige Versichertenrenten mit dem 1,7fachen der um 18,17 € verminderten Rente,
      3. Litera c
        Witwen(Witwer)renten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 9,08 € verminderten Rente,
      4. Litera d
        sonstige Witwen(Witwer)renten mit dem 1,7fachen der um 9,08 € verminderten Rente,
      5. Litera e
        Waisenrenten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 3,63 € verminderten Rente,
      6. Litera f
        sonstige Waisenrenten mit dem 1,7fachen der um 3,63 € verminderten Rente;
      in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1fachen der nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Rente;
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung der Angestellten
      1. Litera a
        Versichertenrenten mit dem 1,32fachen der um 2,91 € verminderten Rente,
      2. Litera b
        Witwen(Witwer)renten mit dem 1,32fachen der um 1,45 € verminderten Rente,
      3. Litera c
        Waisenrenten mit dem 1,32fachen der um 0,58 € verminderten Rente,
      in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1667fachen dieser Rente;
    3. Ziffer 3
      in der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, mit dem 1,1667fachen der Rente.
  3. Absatz 3,Als gebührende Rente im Sinne des Absatz 2, gilt die Rente, auf die nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages von 10,68 €, bei Knappschaftsrenten und beim Knappschaftssold nach Abzug eines Betrages von 17,37 €. In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind hiebei die Kürzungen aus der Anwendung der vor dem 1. April 1952 geltenden Bestimmungen über das Höchstausmaß der Rente außer acht zu lassen. Ferner gilt in dieser Versicherung, soweit es sich nicht um eine Witwenvollrente handelt, als gebührende Witwenrente im Sinne des Absatz 2, das 1⅓fache ihres Betrages.
  4. Absatz 4,Von der Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 3, sind auszunehmen:
    1. Ziffer eins
      der Knappschaftssold; soweit er jedoch weniger als 14,53 € monatlich beträgt, ist er auf 14,53 € zu erhöhen;
    2. Ziffer 2
      die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung; diese sind jedoch, wenn sie wegen Alters oder Invalidität (Paragraph 255,) gebühren, auf 50,87 € monatlich, sofern ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 65,41 € monatlich zu erhöhen.
  5. Absatz 5,Die nach den bisherigen Vorschriften mit festen Beträgen festgesetzten Waisenrenten und Waisenprovisionen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind auf 10,90 € monatlich zu erhöhen. Witwenprovisionen sind auf 32,70 € monatlich, wenn ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 39,97 € monatlich zu erhöhen.
  6. Absatz 6,Zu den nach Absatz eins bis 5 bemessenen Renten (Provisionen) treten allfällige Kinderzuschüsse, ein allfälliger Hilflosenzuschuß und die Wohnungsbeihilfe nach den hiefür geltenden Vorschriften; die Kinderzuschüsse sind hiebei um ein Sechstel zu erhöhen.

Schlagworte

Witwerrente

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40022006