Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 447 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds

Paragraph 447 f,

  1. Absatz eins,Die Träger der Sozialversicherung leisten an die Länder (Landesfonds) für die Jahre 2001 bis 2004 einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach Paragraph 148, Ziffer 3, Der Pauschalbeitrag für das Jahr 2001 errechnet sich aus dem endgültigen Pauschalbeitrag des Jahres 2000 auf Grund des Paragraph 447 f, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2001 gegenüber dem Jahr 2000 gestiegen sind. Die Pauschalbeiträge für die Jahre 2002, 2003 und 2004 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag für Angehörige und aus den Krankenversicherungsbeiträgen von Zusatzpensionsleistungen sowie Einnahmen aus dem Behandlungsbeitrag-Ambulanz sind bei der Berechnung der Steigerungssätze für die Jahre 2001 bis 2004 nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Für das Jahr 2001 ist der Pauschalbeitrag nach Absatz eins, vorläufig in der Höhe von 41 200 Millionen Schilling zu überweisen. Der vorläufige Pauschalbeitrag für das Jahr 2002 ist bis zum 31. Dezember 2001 aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das Jahr 2000 auf Grund des Paragraph 447 f, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen der Jahre 2001 und 2002, zu errechnen. Die vorläufigen Pauschalbeiträge für die Jahre 2003 und 2004 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen der Folgejahre, zu errechnen. Die vorläufigen Prozentsätze sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.
  3. Absatz 3,Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung überweist an die Länder (Landesfonds)
    1. Ziffer eins
      70% des Pauschalbeitrages nach Absatz eins, in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres, und
    2. Ziffer 2
      30% des Pauschalbeitrages nach Absatz eins, in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres.
    Die endgültige Abrechnung des Pauschalbeitrages hat bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen, wobei Abrechnungsreste unverzüglich zu überweisen sind.
  4. Absatz 4,Bei der endgültigen Abrechnung des Pauschalbeitrages sind die tatsächlich eingehobenen Beiträge des zusätzlich zum Spitalskostenbeitrag nach Paragraph 27 a, KAG einzuhebenden Betrages im Ausmaß von jeweils 1,45 € gegenzuverrechnen.
  5. Absatz 5,Die Mittel für die Überweisungen nach Absatz 3, sind unter Berücksichtigung des Absatz 4, auf die Länder (Landesfonds) gemäß folgendem Schlüssel zu verteilen:
    Burgenland
    2,426210014%
     
    Kärnten
    7,425630646%
     
    Niederösterreich
    14,377317701%
     
    Oberösterreich
    17,448140331%
     
    Salzburg
    6,441599507%
     
    Steiermark
    14,549590044%
     
    Tirol
    7,696467182%
     
    Vorarlberg
    4,114811946%
     
    Wien
    25,520232629%.
     
  6. Absatz 6,Die Träger der Krankenversicherung leisten an den Bund (Strukturfonds) für die Jahre 2001 bis 2004 einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 83 573 759,29 €. Dieser Pauschalbeitrag ist in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 25. März, 25. Juni, 25. September und 25. Dezember zu überweisen.
  7. Absatz 7,Ausgenommen im ambulanten Bereich hat der (die) Versicherte bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach diesem Bundesgesetz und nach dem BSVG und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem BSVG an das Land (Landesfonds) einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Verpflegstag 10% der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Prozentsatz für das Jahr 1997 nach Paragraph 28, KAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,. Diese Beträge sind jährlich anzupassen, wobei die Prozentsätze nach Absatz eins, zweiter und dritter Satz anzuwenden sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Die angepassten Beträge sind auf volle 10 Cent zu runden. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen:
    1. Ziffer eins
      sobald die Zeiten der Anstaltspflege in einem Kalenderjahr die Dauer von vier Wochen übersteigen,
    2. Ziffer 2
      für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,
    3. Ziffer 3
      für Leistungen nach Paragraph 120, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 76, Absatz 2, BSVG (Organspenden) sowie nach Paragraph 80, Absatz 3, Litera b, d und g BSVG.
  8. Absatz 8,Mit den Pauschalbeiträgen der Träger der Sozialversicherung nach Absatz eins und den Beiträgen der Versicherten nach Absatz 7, an die Länder (Landesfonds) sind alle Leistungen der im Paragraph 148, genannten Krankenanstalten insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe des Paragraph 148, Ziffer 3, zur Gänze abgegolten.
  9. Absatz 9,Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach Paragraph 447 a, zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen.
  10. Absatz 10,Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer eins, unter Berücksichtigung des Absatz 4, werden aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch den Behandlungsbeitrag nach Paragraph 135 a, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 91 a, GSVG, nach Paragraph 85 a, BSVG und nach Paragraph 63 a, B-KUVG;
    2. Ziffer 2
      soweit die Behandlungsbeiträge nach Ziffer eins, nicht ausreichen, durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel:
      Wiener Gebietskrankenkasse
      17,44201%,
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      11,65468%,
      Burgenländische Gebietskrankenkasse
      1,94019%,
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      15,08098%,
      Steiermärkische Gebietskrankenkasse
      10,25023%,
      Kärntner Gebietskrankenkasse
      5,42866%,
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      4,71656%,
      Tiroler Gebietskrankenkasse
      5,63745%,
      Vorarlberger Gebietskrankenkasse
      3,66966%,
      Betriebskrankenkasse Austria Tabak
      0,09170%,
      Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
      0,31496%,
      Betriebskrankenkasse Semperit
      0,17647%,
      Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG
      0,03778%,
      Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz
      ,23028%,
      Betriebskrankenkasse Zeltweg
      0,06885%,
      Betriebskrankenkasse Kindberg
      0,05414%,
      Betriebskrankenkasse Kapfenberg
      0,20124%,
      Betriebskrankenkasse Pengg
      0,03432%,
      Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
      (als Träger der Krankenversicherung)
      1,06642%,
      Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
      (als Träger der Krankenversicherung)
      4,10008%,
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      (als Träger der Krankenversicherung)
      7,70689%,
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      (als Träger der Krankenversicherung)
      5,22166%,
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern
      (als Träger der Krankenversicherung)
      4,58485%,
      Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
      (als Träger der Unfallversicherung)
      0,01253%,
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      (als Träger der Unfallversicherung)
      0,00686%,
      Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
      0,00275%,
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern
      (als Träger der Unfallversicherung)
      0,16929%,
      Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
      0,02451%,
      Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
      0,06640%,
      Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
      (als Träger der Pensionsversicherung)
      0,00481%,
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern
      (als Träger der Pensionsversicherung)
      0,00279%.
    Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine sind durch Beschluss der Verbandskonferenz festzulegen.
  11. Absatz 11,Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 3, Ziffer 2, werden aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (Paragraph 51 b, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 27 a, GSVG, Paragraph 24 a, BSVG, Paragraph 20 a, B-KUVG);
    2. Ziffer 2
      soweit die Zusatzbeiträge nach Ziffer eins, nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (Paragraph 31, Absatz eins,) nach folgendem Schlüssel:
      Wiener Gebietskrankenkasse
      24,08672%,
      Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
      11,31833%,
      Burgenländische Gebietskrankenkasse
      1,23684%,
      Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
      13,28656%,
      Steiermärkische Gebietskrankenkasse
      8,18268%,
      Kärntner Gebietskrankenkasse
      3,65138%,
      Salzburger Gebietskrankenkasse
      5,02605%,
      Tiroler Gebietskrankenkasse
      5,24579%,
      Vorarlberger Gebietskrankenkasse
      3,44986%,
      Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei
      0,02426%,
      Betriebskrankenkasse Austria Tabak
      0,08358%,
      Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
      0,37166%,
      Betriebskrankenkasse Semperit
      0,14598%,
      Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG
      0,05913%,
      Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz
      0,17237%,
      Betriebskrankenkasse Zeltweg
      0,08233%,
      Betriebskrankenkasse Kindberg
      0,03685%,
      Betriebskrankenkasse Kapfenberg
      0,17054%,
      Betriebskrankenkasse Pengg
      0,01918%,
      Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
      (als Träger der Krankenversicherung)
      0,74147%,
      Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung A
      (als Träger der Krankenversicherung)
      0,41862%,
      Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung B
      (als Träger der Krankenversicherung)
      2,29409%,
      Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
      (als Träger der Krankenversicherung)
      10,57257%,
      Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
      (als Träger der Krankenversicherung)
      7,44147%,
      Sozialversicherungsanstalt der Bauern
      (als Träger der Krankenversicherung)
      1,88169%.
    Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2001, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 1999, in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte, für Arbeitslose und der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Ziffer eins, sind außer Betracht zu lassen. Absatz 10, letzter Satz ist anzuwenden.
  12. Absatz 12,Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 6, werden aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch die Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag für Angehörige und aus den Krankenversicherungsbeiträgen von Zusatzpensionsleistungen;
    2. Ziffer 2
      soweit die Beitragseinnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel, der sich aus den Gesamtüberweisungen nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 anteilsmäßig für jeden einzelnen Krankenversicherungsträger errechnet. Die Prozentsätze des Schlüssels sind auf fünf Dezimalstellen zu runden. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine sind durch Beschluss der Verbandskonferenz festzulegen, wobei für die Jahre 2001 und 2002 die endgültigen Gesamtbeiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1999 bzw. 2000 zu Grunde zu legen sind.
    Übersteigen die Beitragseinnahmen nach Ziffer eins, die für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Absatz 6, aufzubringenden Mittel, so ist der Differenzbetrag an die Krankenversicherungsträger unter Anwendung des Schlüssels nach Ziffer 2, rückzuerstatten.
  13. Absatz 13,Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, dass die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor den Überweisungsterminen nach den Absatz 3 und 6 bereits eingetroffen sind.
  14. Absatz 14,Die Sozialversicherungsträger leisten an den Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz für die Jahre 2002 bis 2004 jährlich einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach Paragraph 149, Absatz 3, Die Höhe des Pauschalbeitrages richtet sich nach Paragraph 149, Absatz 3 und 3 a, Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen durch die Sozialversicherungsträger sowie deren Fälligkeitstermine sind zwischen dem Hauptverband und dem Fonds vertraglich zu vereinbaren.
  15. Absatz 15,die Verbandskonferenz hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 6, zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen nach Absatz 14, unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach Paragraph 149, Absatz 3, im Jahr 1999 von den einzelnen Sozialversicherungsträgern aufzubringen sind. Weiters sind mit diesem Beschluss der Verbandskonferenz die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40021999