Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 250

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Sonderbestimmungen für ehemalige Versicherte der Sonderversicherungsanstalten und der Pensionsinstitute für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Paragraph 250,

  1. Absatz eins,Für Versicherte, die am 31. Dezember 1938 mindestens 60 Beitragsmonate bei ehemaligen Sonderversicherungsanstalten (Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GSVG. 1938 und Paragraph 54, AngVG. 1928) erworben hatten, sowie für Versicherte, die am 31. Dezember 1939 mindestens 60 Monate an Mitgliedszeiten bei dem Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen, dem Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-Aktiengesellschaft oder dem Pensionsinstitut der Grazer Tramwaygesellschaft in Graz zurückgelegt hatten, gelten die sich aus den Absatz 2 bis 4 ergebenden Besonderheiten.
  2. Absatz 2,Wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt an Stelle der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, die im Bescheid zur Feststellung der Anwartschaft zum 31. Dezember 1938 beziehungsweise zum 31. Dezember 1939 festgestellte Bemessungsgrundlage; sie ist mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten. Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1938 beziehungsweise 31. Dezember 1939 entfallenden Steigerungsbetrag anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Beitragsklasse J gilt als Beitragsgrundlage nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der Betrag von 130,81 €.
  4. Absatz 4,Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, für die der Beitrag in der Beitragsklasse J oder ein Zusatzbeitrag neben dem Beitrag zur Pflichtversicherung entrichtet wurde, wird eine Höherversicherung angenommen; hiebei gilt als zur Höherversicherung geleisteter Beitrag:
    1. Litera a
      4,36 € für jeden Beitrag in der Beitragsklasse J,
    2. Litera b
      8,72 € für jeden Zusatzbeitrag vor dem 1. Jänner 1947,
    3. Litera c
      5,81 € für jeden Zusatzbeitrag nach dem 31. Dezember 1946.
    Für die Aufwertung dieser Beiträge ist Paragraph 248, Absatz 2, vorletzter Satz entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40021980