Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 244

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen.

Paragraph 244,

  1. Absatz eins,Falls für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Versicherungszeit die Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach bisherigem Recht nicht vorhanden sind, hat der Versicherungsträger die Beitragsgrundlagen für Zeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, unter Bedachtnahme auf die damals übliche Höhe der Arbeitsverdienste gleichartig Beschäftigter festzusetzen. Für Zeiten freiwilliger Versicherung gilt in solchen Fällen als Beitragsgrundlage für den Kalendertag 0,51 €.
  2. Absatz 2,Wurde für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten der Beitrag zur Höherversicherung gemeinsam mit dem Beitrag für die Pflichtversicherung oder für die freiwillige Versicherung in einer Beitrags(Gehalts)klasse entrichtet, so gilt als Beitragsgrundlage der in der Anlage 2 angegebene Betrag, wenn jedoch eine höhere Beitragsklasse vorgemerkt ist, der in dieser Anlage für die höchste Beitrags(Gehalts)klasse angegebene Betrag.
  3. Absatz 3,Alle in ein Kalenderjahr fallenden Sonderzahlungen, von denen nach Paragraph 54, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 12, Absatz eins, des Rentenbemessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1954,, Beiträge zu entrichten waren, werden zusammengerechnet und bis zu dem im Paragraph 242, Absatz 6, bezeichneten Höchstausmaß berücksichtigt.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1972,)

Schlagworte

Gehaltsklasse

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40021978