Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Kinderzuschüsse

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (Paragraph 128,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2,Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.