Mietrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
BG
Paragraph 46 b,
01.01.2002
MRG
20/05 Wohn- und Mietrecht
In allen Fällen, in denen der Vermieter nach Paragraphen 46 und 46a die Anhebung des Hauptmietzinses verlangen darf, hat der Vermieter sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des angehobenen Mietzinses fordert, schriftlich bekanntzugeben; im Fall einer schrittweisen Anhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 2 bis 4 Anmerkung, richtig: 5) bewirkt ein verspätetes Anhebungsbegehren aber nicht den Verlust des Anhebungsrechts für das gesamte Kalenderjahr. Die schriftliche Aufforderung hat die Höhe des angehobenen Hauptmietzinses und die Nutzfläche des Mietgegenstands sowie gegebenenfalls die der Anhebung für das jeweilige Jahr zugrunde liegende Berechnung zu enthalten. Bei der Berechnung des angehobenen Hauptmietzinses sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.
ÜR: Art. römisch II römisch II. Abschnitt, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,
21.04.2021
10002531
NOR40021896