Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer, in den Fällen des Paragraph 18, auch der Geldgeber, oder ein für diese Personen handelnder Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen, der
- Ziffer einses unterläßt,
- Litera aeinen Ratenbrief (Paragraph 24, Absatz eins,) oder eine in den Paragraphen 25, Absatz eins bis 3, 26 Absatz eins und 26 d Absatz eins, vorgesehene Urkunde zu errichten,
- Litera bin diese die in den Paragraphen 24, Absatz eins, 25, Absatz 2 und 3, 26 Absatz 2, beziehungsweise 26d Absatz 2, vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen oder
- Litera cKreditnehmer oder Interzedenten den Paragraphen 25 a bis 25 c entsprechend zu belehren oder zu informieren,
- Ziffer 2dem Paragraph 24, Absatz 2,, dem Paragraph 26, Absatz 3, oder dem Paragraph 26 d, Absatz 3, zuwiderhandelt,
- Ziffer 3dem Paragraph 11, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- Ziffer 4dem Paragraph 12, Absatz eins, zuwiderhandelt,
- Ziffer 5einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet,
- Ziffer 6in die dem Verbraucher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt oder
- Ziffer 7ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den Namen (die Firma) des Unternehmers und den geschäftlichen Zweck des Gesprächs klar und verständlich offenzulegen.