Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 169,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Zweites Hauptstück.

Geringfügige Konkurse.

Geringfügigkeit der Konkurse.

§ 169.

  1. Absatz einsAls geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt.
  2. Absatz 2Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn erhebliche Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu erwarten sind, noch im Laufe des ordentlichen Konkursverfahrens getroffen werden.
  3. Absatz 3Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Abs. 1 gefaßte Beschluß abzuändern.
  4. Absatz 4Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über die Art des Verfahrens sind unzulässig.