Absatz einsAls geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Paragraph 169,
01.01.2002
30.06.2010
Zweites Hauptstück.
Geringfügige Konkurse.