Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Text

Punktewert, Inkrafttreten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 13,76 S, das sind 1,00 Euro.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.